Page 81 - Hund & Jagd Nr.1
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Vereine & Verbände





















































       hat) den Stand nach § 4 Abs UVV Jagd üblicherweise nicht  erst einmal gleichermaßen weder Hund wie Wild an irgend-
       verlassen,  um  einen  Fangschuss  anzutragen  (jedenfalls  welchen Schmerzen. Allerdings bleibt es in den meisten Fäl-
       aber darf er Wild nicht während des Treibens nachsuchen).  len ja nicht dabei. Die gestellte Sau löst derartige Pattsituati-
       Erlaubt der Jagdherr das Mitführen das Waffe, so überträgt  on gern mit einer beherzten Attacke auf, die zu vermeidbaren
       er – auch ohne dies gesondert zu erwähnen – die Pflicht der  Leiden bei den Hunden führen kann. In der Umkehrung weiß
       Jagdausübung unter dem Gesichtspunkt des § 22 a BJagdG  jeder, der Jagdhunde einmal dabei beobachten konnte, wie
       („krankgeschossenes Wild ist unverzüglich zu erlegen“) an  diese ein noch lebendes Stück anschnitten, dass sich unse-
       den „bewaffneten Hundeführer“. Auch wenn der jüngste und  re vierbeinigen Jagdhelfer herzlich wenig um warmherzige
       unerfahrenste aller Hundeführer plötzlich vor dem Wundbett  Tierschutzgedanken  in  menschlichen  Kategorien  scheren.
       des vom Jagdherren „angeflickten“ Lebenshirsches steht, so  Die Erlegung des vom Hund gestellten Wildes ist daher so-
       darf der Schütze nicht etwa erst mit dem Mobiltelefon für den  zusagen „prophylaktischer Tierschutz“.
       Fangschuss  herbeigerufen  werden. Wer mit der Erlegung
       jetzt zögert, muss sich schlimmstenfalls strafrechtlich verant-  Doch von dem, was der „bewaffnete Hundeführer“ nach der
       worten. Mit der Verpflichtung zur Erlegung krankgeschossen  UVV an sich nur ausnahmeweise machen darf, weicht die
       Wildes übernimmt der Hundeführer zugleich auch die Mit-  jagdliche Wirklichkeit häufig doch erheblich ab. Nicht selten
       verantwortung aus § 17 des Tierschutzgesetzes. Hiernach  wird ein relevanter Teil der Drückjagdstrecke von den Hun-
       dürfen einem Wirbeltier nicht grundlos Schmerzen zugefügt  deführern erbeutet. Gegebenenfalls läge hierin nicht nur ein
       werden. Hat der Mensch aber die Ursache des tierischen  eindeutiger Verstoß gegen die UVV Jagd – genaugenommen
       Leidens gesetzt, so wird hiermit zugleich die Verantwortung  stellt es sich gar als ein Fall der Wilderei nach § 292 StGB
       übernommen, dieses Leid – nötigenfalls durch Erlegung – zu  dar.
       beenden.
                                                              Wilderer ist, wer unter Verletzung fremden Jagdrechtes dem
       Ähnliches gilt im Hinblick auf die Erlegung von Wild vor dem  Wild nachstellt, es fängt oder erlegt. Da aber lediglich  in
       stellenden Hund. Wird das Wild nur gestellt, so leiden zwar  den vorab dargestellten Ausnamesituationen das Jagdaus-

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