Page 81 - Hund & Jagd Nr.1
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Vereine & Verbände
hat) den Stand nach § 4 Abs UVV Jagd üblicherweise nicht erst einmal gleichermaßen weder Hund wie Wild an irgend-
verlassen, um einen Fangschuss anzutragen (jedenfalls welchen Schmerzen. Allerdings bleibt es in den meisten Fäl-
aber darf er Wild nicht während des Treibens nachsuchen). len ja nicht dabei. Die gestellte Sau löst derartige Pattsituati-
Erlaubt der Jagdherr das Mitführen das Waffe, so überträgt on gern mit einer beherzten Attacke auf, die zu vermeidbaren
er – auch ohne dies gesondert zu erwähnen – die Pflicht der Leiden bei den Hunden führen kann. In der Umkehrung weiß
Jagdausübung unter dem Gesichtspunkt des § 22 a BJagdG jeder, der Jagdhunde einmal dabei beobachten konnte, wie
(„krankgeschossenes Wild ist unverzüglich zu erlegen“) an diese ein noch lebendes Stück anschnitten, dass sich unse-
den „bewaffneten Hundeführer“. Auch wenn der jüngste und re vierbeinigen Jagdhelfer herzlich wenig um warmherzige
unerfahrenste aller Hundeführer plötzlich vor dem Wundbett Tierschutzgedanken in menschlichen Kategorien scheren.
des vom Jagdherren „angeflickten“ Lebenshirsches steht, so Die Erlegung des vom Hund gestellten Wildes ist daher so-
darf der Schütze nicht etwa erst mit dem Mobiltelefon für den zusagen „prophylaktischer Tierschutz“.
Fangschuss herbeigerufen werden. Wer mit der Erlegung
jetzt zögert, muss sich schlimmstenfalls strafrechtlich verant- Doch von dem, was der „bewaffnete Hundeführer“ nach der
worten. Mit der Verpflichtung zur Erlegung krankgeschossen UVV an sich nur ausnahmeweise machen darf, weicht die
Wildes übernimmt der Hundeführer zugleich auch die Mit- jagdliche Wirklichkeit häufig doch erheblich ab. Nicht selten
verantwortung aus § 17 des Tierschutzgesetzes. Hiernach wird ein relevanter Teil der Drückjagdstrecke von den Hun-
dürfen einem Wirbeltier nicht grundlos Schmerzen zugefügt deführern erbeutet. Gegebenenfalls läge hierin nicht nur ein
werden. Hat der Mensch aber die Ursache des tierischen eindeutiger Verstoß gegen die UVV Jagd – genaugenommen
Leidens gesetzt, so wird hiermit zugleich die Verantwortung stellt es sich gar als ein Fall der Wilderei nach § 292 StGB
übernommen, dieses Leid – nötigenfalls durch Erlegung – zu dar.
beenden.
Wilderer ist, wer unter Verletzung fremden Jagdrechtes dem
Ähnliches gilt im Hinblick auf die Erlegung von Wild vor dem Wild nachstellt, es fängt oder erlegt. Da aber lediglich in
stellenden Hund. Wird das Wild nur gestellt, so leiden zwar den vorab dargestellten Ausnamesituationen das Jagdaus-
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