Page 82 - Hund & Jagd Nr.1
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Recht



       übungs- bzw. Erlegungsrecht gesetzlich auf den Hundefüh-  allerdings dann schwierig werden, wenn statt eines Schwarz-
       rer übertragen wird, handelt es sich in den Fällen, in denen  kittels  einer der vierbeinigen Jagdhelfer  erschossen  wird.
       vom Hundeführer „ohne Not“  ein Stück Wild beschossen  Der Verantwortliche  wird sich  – zurecht – unangenehmen
       wird, an sich um einen Fall der Wilderei, der immerhin mit  Fragen ausgesetzt sehen. Wegen Wilderei müsste sich Un-
       bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe gehandelt werden könnte.  glücksrabe allerdings nicht verantworten. Zum einen ist der
       Nun wird „nicht alles  so heiß gegessen, wie es gekocht  Hund weder „herrenloses“, geschweige denn dem Jagdrecht
       wird“ und dem Verfasser ist kein Fall bekannt, in dem ein  unterliegendes Wild. Sogar unter dem Gesichtspunkt der Re-
       Hundeführer aufgrund einer Drückjagderlegung wegen Wil-  gelung von 17 des Tierschutzgesetzes („Mit Freiheitsstrafe
                                                              bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein
                                                              Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet.“) bliebe der „Täter“
                                                              wohl straflos. Diesbezüglich könnte sich der Schütze näm-
                                                              lich auf einen sogenannte „Tatbestandsirrtum“ berufen. Dies
                                                              bedeutet, dass derjenige, der sich versehentlich eine Sach-
                                                              verhaltskonstellation vorstellt, in der er berechtigt gehandelt
                                                              hätte (hier also das Erlegen etwa einer Sau) wegen der vor-
                                                              sätzlichen Rechtgutverletzung straflos bleibt. Da ebenso wie
                                                              die Sachbeschädigung auch eine Tat nach § 17 TierSchutzG
                                                              nur vorsätzlich begehbar ist, bliebe die Schusshitzigkeit des
                                                              Täters diesbezüglich ungesühnt. Ganz folgenlos wird der un-
                                                              selige „Erleger“ allerdings nicht davonkommen. Die in jeder
                                                              Hinsicht unweidgerechte Tötung des Hundes ist zumindest
                                                              eine fahrlässig begehbare Ordnungswidrigkeit nach §§ 4, 18
                                                              des Tierschutzgesetzes und kann mit einem Bußgeld von bis
                                                              zu € 25.000,- geahndet werden. Auch waffen- und jagdrecht-
                                                              lich muss der betreffende zu Recht um seine Erlaubnisse
                                                              fürchten. Nach §§ 17 Abs. 2 Nr. 4, 18 BJagdG kann die
                                                              Jagdbehörde bei groben Verstößen gegen die Grundsätze
                                                              deutscher Weidgerechtigkeit den Jagdschein entziehen. Für
                                                              den Durchgehschützen stellt bereits das Laden und Abfeu-
                                                              ern der Waffe erkennbar einen Verstoß gegen die UVV Jagd
                                                              und damit  gegen Grundsätze der Weidgerechtigkeit  dar,
                                                              denn auf die Ausnahmetatbestände des Selbstschutzes, des
                                                              Fangschusses oder des Schießens vor dem stellenden Hund
                                                              wird sich der Schütze schwerlich berufen können. Dass eine
                                                              übereilte Schussabgabe auf „irgendetwas“ nicht weidgerecht
                                                              sein kann, versteht sich von selbst. Auch die Annahme ei-
                                                              ner waffenrechtlichen  Unzuverlässigkeit  und der daraus
                                                              folgenden Entziehung der WKB liegt nahe, da ein Schuss
                                                              „ins Ungewisse“ als leichtfertige Verwendung von Waffe und
                                                              Munition nach § 5 Abs. 1. Nr. 2. a WaffG gesehen werden
                                                              muss. Selbstverständlich hat der geschädigte Hundeführer
                                                              auch  einen Anspruch  auf  den  Ersatz  des  Wertes  des  ge-
       derei belangt worden wäre. Zum einen erlauben viele Jagd-  töteten Tieres. Kommt ein Hund allerdings im Rahmen der
       herren den Hundeführern nach dem Motto „Du sollst dem  Erlegung gestellten oder angeschweissten Wildes zu Scha-
       Ochsen, der da drischt, nicht das Maul verbinden!“ zumin-  den, ist die rechtliche Beurteilung stets situationsabhängig
       dest stillschweigend auch eigene Erlegungen, was sodann  vorzunehmen.
       zwar nicht etwaige Verstöße gegen die UVV, doch aber den  Im Zweifel ist ein Hundeführer - rechtlich - gut damit beraten,
       Vorwurf  der Wilderei tatbestandlich ausschließt. Murrende  von der Schusswaffe während des Treibens nur sehr spar-
       Skeptiker aus den Reihen erfolgloser Standschützen können  sam Gebrauch zu machen.
       zudem mit einen simplen „Hatten die Hunde gestellt.“ übli-                        Rechtsanwalt Dr. Heiko Granzin
       cherweise  zum Verstummen  gebracht  werden. Das dürfte


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