Page 82 - Hund & Jagd Nr.1
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Recht
übungs- bzw. Erlegungsrecht gesetzlich auf den Hundefüh- allerdings dann schwierig werden, wenn statt eines Schwarz-
rer übertragen wird, handelt es sich in den Fällen, in denen kittels einer der vierbeinigen Jagdhelfer erschossen wird.
vom Hundeführer „ohne Not“ ein Stück Wild beschossen Der Verantwortliche wird sich – zurecht – unangenehmen
wird, an sich um einen Fall der Wilderei, der immerhin mit Fragen ausgesetzt sehen. Wegen Wilderei müsste sich Un-
bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe gehandelt werden könnte. glücksrabe allerdings nicht verantworten. Zum einen ist der
Nun wird „nicht alles so heiß gegessen, wie es gekocht Hund weder „herrenloses“, geschweige denn dem Jagdrecht
wird“ und dem Verfasser ist kein Fall bekannt, in dem ein unterliegendes Wild. Sogar unter dem Gesichtspunkt der Re-
Hundeführer aufgrund einer Drückjagderlegung wegen Wil- gelung von 17 des Tierschutzgesetzes („Mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein
Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet.“) bliebe der „Täter“
wohl straflos. Diesbezüglich könnte sich der Schütze näm-
lich auf einen sogenannte „Tatbestandsirrtum“ berufen. Dies
bedeutet, dass derjenige, der sich versehentlich eine Sach-
verhaltskonstellation vorstellt, in der er berechtigt gehandelt
hätte (hier also das Erlegen etwa einer Sau) wegen der vor-
sätzlichen Rechtgutverletzung straflos bleibt. Da ebenso wie
die Sachbeschädigung auch eine Tat nach § 17 TierSchutzG
nur vorsätzlich begehbar ist, bliebe die Schusshitzigkeit des
Täters diesbezüglich ungesühnt. Ganz folgenlos wird der un-
selige „Erleger“ allerdings nicht davonkommen. Die in jeder
Hinsicht unweidgerechte Tötung des Hundes ist zumindest
eine fahrlässig begehbare Ordnungswidrigkeit nach §§ 4, 18
des Tierschutzgesetzes und kann mit einem Bußgeld von bis
zu € 25.000,- geahndet werden. Auch waffen- und jagdrecht-
lich muss der betreffende zu Recht um seine Erlaubnisse
fürchten. Nach §§ 17 Abs. 2 Nr. 4, 18 BJagdG kann die
Jagdbehörde bei groben Verstößen gegen die Grundsätze
deutscher Weidgerechtigkeit den Jagdschein entziehen. Für
den Durchgehschützen stellt bereits das Laden und Abfeu-
ern der Waffe erkennbar einen Verstoß gegen die UVV Jagd
und damit gegen Grundsätze der Weidgerechtigkeit dar,
denn auf die Ausnahmetatbestände des Selbstschutzes, des
Fangschusses oder des Schießens vor dem stellenden Hund
wird sich der Schütze schwerlich berufen können. Dass eine
übereilte Schussabgabe auf „irgendetwas“ nicht weidgerecht
sein kann, versteht sich von selbst. Auch die Annahme ei-
ner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit und der daraus
folgenden Entziehung der WKB liegt nahe, da ein Schuss
„ins Ungewisse“ als leichtfertige Verwendung von Waffe und
Munition nach § 5 Abs. 1. Nr. 2. a WaffG gesehen werden
muss. Selbstverständlich hat der geschädigte Hundeführer
auch einen Anspruch auf den Ersatz des Wertes des ge-
derei belangt worden wäre. Zum einen erlauben viele Jagd- töteten Tieres. Kommt ein Hund allerdings im Rahmen der
herren den Hundeführern nach dem Motto „Du sollst dem Erlegung gestellten oder angeschweissten Wildes zu Scha-
Ochsen, der da drischt, nicht das Maul verbinden!“ zumin- den, ist die rechtliche Beurteilung stets situationsabhängig
dest stillschweigend auch eigene Erlegungen, was sodann vorzunehmen.
zwar nicht etwaige Verstöße gegen die UVV, doch aber den Im Zweifel ist ein Hundeführer - rechtlich - gut damit beraten,
Vorwurf der Wilderei tatbestandlich ausschließt. Murrende von der Schusswaffe während des Treibens nur sehr spar-
Skeptiker aus den Reihen erfolgloser Standschützen können sam Gebrauch zu machen.
zudem mit einen simplen „Hatten die Hunde gestellt.“ übli- Rechtsanwalt Dr. Heiko Granzin
cherweise zum Verstummen gebracht werden. Das dürfte
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