Page 80 - Hund & Jagd Nr.1
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Recht



       Wenn Durchgehschützen aktiv jagen…




       Der Fall eines Hundes, der unlängst in Hessen von einem Standschützen erst erschossen und dann
       mit Verdunkelungsabsicht versteckt worden war, sorgte überregional für Gesprächsstoff. Zunächst war
       angenommen worden, ein Durchgehschütze habe den Schuss auf den Hund abgegeben.



                                                              betreffend  des  Ladezustandes  der  Waffe  eine  erkennbare
                                                              Differenzierung  zwischen  verschiedenen  Jagdarten  vor-
                                                              nimmt und das Laden der Waffe nur für Kesseltreiben und
                                                              Feldstreifen erlaubt, muss die Waffe für jedwede andere Art
                                                              des „bewaffneten Durchgehens“, also insbesondere auch bei
                                                              Drückjagden im Umkehrschluß schlichtweg entladen sein.


                                                              Allerdings wird in der Durchführungsanweisung zur UVV auch
                                                              geregelt, dass für den Eigenschutz, den Fangschuss und für
                                                              den Schuss auf vom Hund gestelltes Wild, das Mitführen der
                                                              Schusswaffe „ausnahmsweise zulässig“ ist. Wenn man „Mit-
                                                              führen“ (anders als das „Führen“ im waffenrechtlichen Sinne)
                                                              als bloßes Transportieren ansieht und dann noch einen Blick
                                                              auf § 3 Abs. 1 UVV Jagd („Schusswaffen dürfen nur wäh-
                                                              rend der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein“) wirft,
                                                              ergibt sich ein klares Bild. Der bewaffnete Hundeführer auf
                                                              der Drückjagd ist (auch wenn die UVV Jagd den Begriff ver-
                                                              wendet) an sich gar kein „Durchgehschütze“ im Wortsinne,
                                                              sondern quasi nur „Treiber mit transportierter Waffe“. Trotz-
                                                              dem ist es natürlich ein Gebot der Logik, dass eine Waffe,
                                                              die „ausnahmsweise“ zum Eigenschutz mitgeführt werden
                                                              darf, zu diesem Zweck auch „ausnahmsweise“ gebraucht,
                                                              d. h. abgefeuert werden darf. Selbst die Schussabgabe zum
                                                              Eigenschutz macht den „bewaffneten  Treiber“ allerdings
       Rechtsanwalt Dr. Heiko Granzin                         noch nicht zum Jäger im Rechtssinne. Zwar ist gesetzlich
                                                              die Ausübung der Jagd so definiert, dass das Erlegen des
                                                              Wildes hierzu gehört. Im Falle der Tötung eines Tieres unter
                                                              Eigenschutzgesichtspunkten handelt es sich allerdings ledig-
       Nicht zuletzt die Diskussion, unter welchen Voraussetzun-  lich um eine durch den Tatbestand des Notstandes nach §
       gen  Durchgehschützen von der Schusswaffe überhaupt Ge-  229 BGB gerechtfertigte Handlung, nicht um Jagdausübung.
       brauch machen dürfen, erhielt neue Nahrung. Doch welche  Beispielsweise wäre auch ein Treiber, der keinen Jagdschein
       Regelungen gelten an sich bei der Drückjagd? Obwohl die  gelöst hat und den der ermüdete „bewaffnete Hundeführer“
       Jagdgesetze von Bund und Ländern eine Unzahl von Verhal-  (erlaubniswidrig!) die Waffe tragen lässt, berechtigt, die Waf-
       tensge- und Verboten beinhalten, schweigt sich der Gesetz-  fe unter Selbstschutzgesichtspunkten abzufeuern, wenn er
       geber im Hinblick auf die Durchführung von Drückjagdveran-  etwa von einer „angeflickten Sau“ angenommen wird.
       staltungen praktisch vollkommen aus. Lediglich § 4 Abs. 11
       der Unfallverhütungsvorschrift Jagd besagt: „Durchgeh- und  Im Rahmen einer gerechtfertigten Verteidigung darf auch
       Treiberschützen dürfen während des Treibens nur entladene  ein  an sich  illegales  Mittel  eingesetzt  werden. Die beiden
       Schusswaffen mitführen. Dies gilt nicht für Feldstreifen und  weiteren Ausnahmetatbestände der UVV, das Antragen des
       Kesseltreiben.“                                        Fangschusses und das Erlegen des gestellten Wildes vor
                                                              dem Hund, sind hingegen  „echte“ Jagd. Unter Drückjagd-
       Die rechtliche Grundsituation ist (trotz oder gerade wegen  bedingungen  darf  der  Schütze  (der  schlimmstenfalls  noch
       der dürren Worte) insofern eindeutig. Da der Gesetzgeber  nicht einmal sicher weiß, ob er ein Stück krankgeschossen

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