Page 80 - Hund & Jagd Nr.1
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Recht
Wenn Durchgehschützen aktiv jagen…
Der Fall eines Hundes, der unlängst in Hessen von einem Standschützen erst erschossen und dann
mit Verdunkelungsabsicht versteckt worden war, sorgte überregional für Gesprächsstoff. Zunächst war
angenommen worden, ein Durchgehschütze habe den Schuss auf den Hund abgegeben.
betreffend des Ladezustandes der Waffe eine erkennbare
Differenzierung zwischen verschiedenen Jagdarten vor-
nimmt und das Laden der Waffe nur für Kesseltreiben und
Feldstreifen erlaubt, muss die Waffe für jedwede andere Art
des „bewaffneten Durchgehens“, also insbesondere auch bei
Drückjagden im Umkehrschluß schlichtweg entladen sein.
Allerdings wird in der Durchführungsanweisung zur UVV auch
geregelt, dass für den Eigenschutz, den Fangschuss und für
den Schuss auf vom Hund gestelltes Wild, das Mitführen der
Schusswaffe „ausnahmsweise zulässig“ ist. Wenn man „Mit-
führen“ (anders als das „Führen“ im waffenrechtlichen Sinne)
als bloßes Transportieren ansieht und dann noch einen Blick
auf § 3 Abs. 1 UVV Jagd („Schusswaffen dürfen nur wäh-
rend der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein“) wirft,
ergibt sich ein klares Bild. Der bewaffnete Hundeführer auf
der Drückjagd ist (auch wenn die UVV Jagd den Begriff ver-
wendet) an sich gar kein „Durchgehschütze“ im Wortsinne,
sondern quasi nur „Treiber mit transportierter Waffe“. Trotz-
dem ist es natürlich ein Gebot der Logik, dass eine Waffe,
die „ausnahmsweise“ zum Eigenschutz mitgeführt werden
darf, zu diesem Zweck auch „ausnahmsweise“ gebraucht,
d. h. abgefeuert werden darf. Selbst die Schussabgabe zum
Eigenschutz macht den „bewaffneten Treiber“ allerdings
Rechtsanwalt Dr. Heiko Granzin noch nicht zum Jäger im Rechtssinne. Zwar ist gesetzlich
die Ausübung der Jagd so definiert, dass das Erlegen des
Wildes hierzu gehört. Im Falle der Tötung eines Tieres unter
Eigenschutzgesichtspunkten handelt es sich allerdings ledig-
Nicht zuletzt die Diskussion, unter welchen Voraussetzun- lich um eine durch den Tatbestand des Notstandes nach §
gen Durchgehschützen von der Schusswaffe überhaupt Ge- 229 BGB gerechtfertigte Handlung, nicht um Jagdausübung.
brauch machen dürfen, erhielt neue Nahrung. Doch welche Beispielsweise wäre auch ein Treiber, der keinen Jagdschein
Regelungen gelten an sich bei der Drückjagd? Obwohl die gelöst hat und den der ermüdete „bewaffnete Hundeführer“
Jagdgesetze von Bund und Ländern eine Unzahl von Verhal- (erlaubniswidrig!) die Waffe tragen lässt, berechtigt, die Waf-
tensge- und Verboten beinhalten, schweigt sich der Gesetz- fe unter Selbstschutzgesichtspunkten abzufeuern, wenn er
geber im Hinblick auf die Durchführung von Drückjagdveran- etwa von einer „angeflickten Sau“ angenommen wird.
staltungen praktisch vollkommen aus. Lediglich § 4 Abs. 11
der Unfallverhütungsvorschrift Jagd besagt: „Durchgeh- und Im Rahmen einer gerechtfertigten Verteidigung darf auch
Treiberschützen dürfen während des Treibens nur entladene ein an sich illegales Mittel eingesetzt werden. Die beiden
Schusswaffen mitführen. Dies gilt nicht für Feldstreifen und weiteren Ausnahmetatbestände der UVV, das Antragen des
Kesseltreiben.“ Fangschusses und das Erlegen des gestellten Wildes vor
dem Hund, sind hingegen „echte“ Jagd. Unter Drückjagd-
Die rechtliche Grundsituation ist (trotz oder gerade wegen bedingungen darf der Schütze (der schlimmstenfalls noch
der dürren Worte) insofern eindeutig. Da der Gesetzgeber nicht einmal sicher weiß, ob er ein Stück krankgeschossen
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