Page 79 - Hund & Jagd Nr.1
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Recht
nisbehörde diese Vermutung nicht widerlegen – etwa weil VG Mainz
der Antragsteller in der Vergangenheit tierschutzwidrig gear-
beitet hat – muss die Behörde ohne weiteres von Sachkun- Ebenfalls mit einem Vergleich hat die Verfasserin hat ein
de ausgehen, so auch 12.2.2.2 AVV. Für ein Fachgespräch Verfahren vor dem VG Mainz abgeschlossen. Nach den
ist kein Raum. Bei Antragstellern, die über langjährige Be- Ausführungen des Vorsitzenden dürfte das VG Mainz die
rufspraxis als Hundetrainer verfügen, kann die Erlaubnisbe- Rechtsauffassung vertreten, dass die Erlaubnisbehörde ein
hörde ein Fachgespräch also nur dann verlangen, wenn un- Fachgespräch auch dann verlangen kann, wenn ein Antrag-
ter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten konkrete, von der steller langjährigen „beruflichen Umgang“ mit der Ausbildung
Erlaubnisbehörde darzulegende Umstände vorliegen, die nachweisen kann und über eine fundierte – nicht „staatlich
die Sachkunde des Antragstellers in Zweifel stellen. Erlaub- anerkannte“ (IHK-Ausbildung bzw. Tierärztekammer-Zer-
nisverfahren, die langjährige Berufspraxis als Hundetrainer tifizierung) – mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossene
oder eine Ausbildung bei einer privaten Institution prinzipiell Ausbildung einer privatrechtlich organisierten Institution
ignorieren, sind danach ohne Weiteres rechtswidrig. verfügt. Das Gericht scheint der Erlaubnisbehörde insoweit
einen eher weiten Ermessens-/Beurteilungsspielraum zu-
Ebenso unmissverständlich hat das VG Darmstadt die bei vie- zubilligen. Diese Rechtsauffassung ist unbefriedigend. Sie
len Erlaubnisbehörden übliche obligatorische Hinzuziehung lässt sich nicht mit § 11 II S. 1 a. F. TierSchG in Einklag brin-
externer Sachverständiger als rechtswidrig qualifiziert. Die gen. Die Vorschrift erkennt ohne Weiteres „Ausbildungen“
AVV geht davon aus, dass der Amtstierarzt sachverständig als Sachkundenachweis an; eine staatliche Anerkennung
ist. Eines weiteren Sachverständigen bedarf es grundsätz- der Ausbildung verlangt das Gesetz nicht. Nach dem Ge-
lich nicht. Die Hinzuziehung eines externen Sachverständi- setz und AVV 12.2.2.2 begründen sowohl eine spezifische
gen muss also in jedem Fall aufgrund besonderer Umstände Ausbildung als auch beruflicher Umgang mit der Ausbildung
gerechtfertigt sein und auch so begründet werden. von Hunden eine Vermutung für Sachkunde. Damit wird das
Fachgespräch im Ergebnis zur Ausnahme. Das VG Mainz
scheint das Fachgespräch demgegenüber als Regelfall der
VG Hannover Sachkundeprüfung zu verstehen.
Das VG Hannover hat in drei Verfahren, die die Verfasse- Des Weiteren meint das VG Mainz, ein Fachgespräch sei
rin geführt hat, zwar festgestellt, dass die Anerkennung keine „Prüfung“. Das Gericht orientiert sich ähnlich wie das
von Qualifikationen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im VG Berlin in seinem Urteil vom 06.04.2016 (24 K 238.15) an
Grundsatz nicht zu beanstanden sei. Die Erlaubnisbehörde dem allgemeinen Wortsinn des Begriffs „Fachgespräch“. Von
muss allerdings auch Aus- und Fortbildungen privater An- diesem Begriff seien starre Prüfungen, die auf einem stan-
bieter berücksichtigen und bewerten. Konkret muss die Er- dardisierten Verfahren beruhen, nicht gedeckt. Offensichtlich
laubnisbehörde in jedem Einzelfall prüfen, inwieweit die Aus- betrachtet das VG Mainz die Praxis vieler Erlaubnisbehörden
und Fortbildungen eines Antragstellers die Themenbereich in Rheinland-Pfalz, ein „Fachgespräch“ auf der Grundlage
abdecken, die die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Tierschutz“ „Prüfungsordnung der Tierärztekammer Rheinland-Pfalz zur
in dem Papier „Erforderliche Sachkunde für eine Erlaubnis Sachkundeprüfung für Hundetrainer nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f
nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG“ aufge- TierSchG“ zu verlangen, als rechtswidrig. Gleiches dürfte für
listet hat. Ein Fachgespräch ist grundsätzlich nur bezüglich den D.O.Q.-Test Pro gelten, bei dem es sich offensichtlich
solcher Themen zulässig, die von der Ausbildung bzw. den nicht um ein Gespräch welcher Art auch immer handelt.“
Weiterbildungen eines Antragstellers nicht abgedeckt wer- Susan Beaucamp
den.
In diesem Kontext sei angemerkt, dass es auch im Rahmen
eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht aus-
geschlossen ist, mit der Behörde zu einer einvernehmlichen
Erledigung des Rechtsstreits im Rahmen eines Vergleichs zu
kommen. Viele Gerichte versuchen, in diesem Sinne auf die
Parteien einzuwirken. Wenn das Ergebnis „stimmt“, kann ein
Vergleich durchaus eine Option sein.
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