Page 79 - Hund & Jagd Nr.1
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Recht



       nisbehörde diese Vermutung nicht widerlegen – etwa weil  VG Mainz
       der Antragsteller in der Vergangenheit tierschutzwidrig gear-
       beitet hat – muss die Behörde ohne weiteres von Sachkun-  Ebenfalls mit einem Vergleich hat die Verfasserin hat ein
       de ausgehen, so auch 12.2.2.2 AVV. Für ein Fachgespräch  Verfahren vor dem VG Mainz abgeschlossen.  Nach den
       ist kein Raum. Bei Antragstellern, die über langjährige Be-  Ausführungen des Vorsitzenden  dürfte das VG Mainz  die
       rufspraxis als Hundetrainer verfügen, kann die Erlaubnisbe-  Rechtsauffassung vertreten, dass die Erlaubnisbehörde ein
       hörde ein Fachgespräch also nur dann verlangen, wenn un-  Fachgespräch auch dann verlangen kann, wenn ein Antrag-
       ter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten konkrete, von der  steller langjährigen „beruflichen Umgang“ mit der Ausbildung
       Erlaubnisbehörde  darzulegende  Umstände  vorliegen,  die  nachweisen kann und über eine fundierte – nicht „staatlich
       die Sachkunde des Antragstellers in Zweifel stellen. Erlaub-  anerkannte“  (IHK-Ausbildung  bzw.  Tierärztekammer-Zer-
       nisverfahren, die langjährige Berufspraxis als Hundetrainer  tifizierung) – mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossene
       oder eine Ausbildung bei einer privaten Institution prinzipiell  Ausbildung  einer  privatrechtlich  organisierten  Institution
       ignorieren, sind danach ohne Weiteres rechtswidrig.    verfügt. Das Gericht scheint der Erlaubnisbehörde insoweit
                                                              einen  eher  weiten  Ermessens-/Beurteilungsspielraum  zu-
       Ebenso unmissverständlich hat das VG Darmstadt die bei vie-  zubilligen.  Diese  Rechtsauffassung  ist  unbefriedigend.  Sie
       len Erlaubnisbehörden übliche obligatorische Hinzuziehung  lässt sich nicht mit § 11 II S. 1 a. F. TierSchG in Einklag brin-
       externer Sachverständiger  als rechtswidrig  qualifiziert.  Die  gen. Die Vorschrift erkennt ohne Weiteres „Ausbildungen“
       AVV geht davon aus, dass der Amtstierarzt sachverständig  als  Sachkundenachweis  an;  eine  staatliche  Anerkennung
       ist. Eines weiteren Sachverständigen bedarf es grundsätz-  der Ausbildung verlangt das Gesetz nicht. Nach dem Ge-
       lich nicht. Die Hinzuziehung eines externen Sachverständi-  setz und AVV 12.2.2.2 begründen sowohl eine spezifische
       gen muss also in jedem Fall aufgrund besonderer Umstände  Ausbildung als auch beruflicher Umgang mit der Ausbildung
       gerechtfertigt sein und auch so begründet werden.      von Hunden eine Vermutung für Sachkunde. Damit wird das
                                                              Fachgespräch im Ergebnis zur Ausnahme. Das VG Mainz
                                                              scheint das Fachgespräch demgegenüber als Regelfall der
       VG Hannover                                            Sachkundeprüfung zu verstehen.

       Das VG Hannover hat in drei Verfahren, die die Verfasse-  Des Weiteren meint das VG Mainz, ein Fachgespräch sei
       rin geführt hat, zwar festgestellt, dass die  Anerkennung  keine „Prüfung“. Das Gericht orientiert sich ähnlich wie das
       von Qualifikationen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im  VG Berlin in seinem Urteil vom 06.04.2016 (24 K 238.15) an
       Grundsatz nicht zu beanstanden sei. Die Erlaubnisbehörde  dem allgemeinen Wortsinn des Begriffs „Fachgespräch“. Von
       muss allerdings auch Aus- und Fortbildungen privater An-  diesem Begriff seien starre Prüfungen, die auf einem stan-
       bieter berücksichtigen und bewerten. Konkret muss die Er-  dardisierten Verfahren beruhen, nicht gedeckt. Offensichtlich
       laubnisbehörde in jedem Einzelfall prüfen, inwieweit die Aus-  betrachtet das VG Mainz die Praxis vieler Erlaubnisbehörden
       und Fortbildungen eines Antragstellers die Themenbereich  in Rheinland-Pfalz, ein „Fachgespräch“ auf der Grundlage
       abdecken, die die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Tierschutz“  „Prüfungsordnung der Tierärztekammer Rheinland-Pfalz zur
       in dem Papier „Erforderliche Sachkunde für eine Erlaubnis  Sachkundeprüfung für Hundetrainer nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f
       nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG“ aufge-  TierSchG“ zu verlangen, als rechtswidrig. Gleiches dürfte für
       listet hat. Ein Fachgespräch ist grundsätzlich nur bezüglich  den D.O.Q.-Test Pro gelten, bei dem es sich offensichtlich
       solcher Themen zulässig, die von der Ausbildung bzw. den  nicht um ein Gespräch welcher Art auch immer handelt.“
       Weiterbildungen  eines Antragstellers nicht abgedeckt wer-                                   Susan Beaucamp
       den.


       In diesem Kontext sei angemerkt, dass es auch im Rahmen
       eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht aus-
       geschlossen ist, mit der Behörde zu einer einvernehmlichen
       Erledigung des Rechtsstreits im Rahmen eines Vergleichs zu
       kommen. Viele Gerichte versuchen, in diesem Sinne auf die
       Parteien einzuwirken. Wenn das Ergebnis „stimmt“, kann ein
       Vergleich durchaus eine Option sein.





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