Page 29 - Hund & Jagd Nr.1
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Rund um den Hund
einer anerkannten Jagdgebrauchshundrasse angehören. 1. Der Hundeführer muss im Besitz eines gültigen Jagd-
2. Der zur Arbeit genannte Hund scheines sein.
a. ist klinisch gesund, 2. Er weist das Eigentum am vorgestellten Hund nach oder
b. ist nicht übernervös, ängstlich oder aggressiv eine Vollmacht des Eigentümers, den Hund im Gatter führen
c. verfügt über einen Impfschutz (Tollwut, Staupe, HCC, Pa- zu dürfen.
vovirose, Leptospirose). 3. Der Hundeführer erhält eine Belehrung über das Verhalten
3. Der vorgestellte Hund ist eindeutig durch einen Chip oder im Gatter und bestätigt dies durch Unterschrift im Gatterbuch
eine Tätowierung gekennzeichnet, die mit der Ahnentafel und erklärt sich einverstanden, den Weisungen des Gatter-
oder dem Internationalen Impfausweis übereinstimmt. Der meisters zu folgen.
Eigentumsnachweis ist ebenfalls zu erbringen. 4. Es sind alle Unterlagen über den Hund (Prüfungen, Übun-
4. Der Hund soll über einen Grundgehorsam verfügen und gen in anderen Gattern) vorzulegen sowie besondere Vor-
sich von der Sau abrufen lassen. kommnisse mit dem Hund mitzuteilen.
5. Für Hunde im Sozialisierung- und Habituationsalter (Wel- 5. Der Hundeführer und der Hund sind mit der Arbeit an der
pen, Junghunde) werden extra Regeln erarbeitet. langen Feldleine – auch in schwierigem Gelände – vertraut.
6. Hunde, für die keine Verwendung zur Schwarzwildjagd 6. Der Hundeführer muss mit klaren und eindeutigen Hörzei-
vorgesehen ist, werden nicht zugelassen (kein Spaß, kein chen (Kommandos) den Hund lenken können.
Hobby!). 7. Der Hundeführer ist physisch in der Lage, seinen Hund im
Gatter zu führen.
Anforderungen an die Hundeführer, die ihre
Hunde im Schwarzwildgatter ausbilden und Rolle und Aufgaben des Gattermeisters
prüfen wollen Der Gattermeister leitet vollverantwortlich den Betrieb des
Schwarzwildgatters. Es ist ein Ehrenamt.
Der Gattermeister gewährleistet die Einhal-
tung der Gatterordnung im Gatterbetrieb.
Er erhält die erforderlichen Befugnisse und Autorität durch
eine ausdrückliche Zuordnung in der Gatterordnung:
• Weisungsberechtigung gegenüber allen im Gatter täti-
gen Personen,
• Hausrecht für die Zulassung oder Nichtzulassung von
Hundeführern und Hunden zur Gatterarbeit sowie
• Entscheidung über sonstigen Publikumsverkehr.
Gatterordnungen werden verbindlich auf der Grundlage der
„Leitlinien für die Ausbildung von Jagdgebrauchshunden zur
Sauenjagd in eigens dafür betriebenen Schwarzwildgattern“
mit entsprechender örtlicher Anpassung vom Gatterbetreiber
erlassen. Sie bedürfen der Zustimmung der genehmigenden
Behörde und einem Sichtvermerk durch die Kompetenzgrup-
pe Schwarzwildgatter.
Der Gattermeister wird vom Gatterbetreiber
auf Vorschlag der Landesvereinigung der Jä-
ger eingesetzt.
Die Ernennung zum „Gattermeister“ bedarf der Zustimmung
der Jagdbehörde in Abstimmung mit der zuständigen Veteri-
närbehörde.
Foto: stadelmann werner / pixelio
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